Die Ausübung eines akademischen Heilberufes setzt ein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung und eine Berufszulassung (Approbation oder Berufserlaubnis) voraus. Zu den akademischen Heilberufen zählen:
- Ärztinnen und Ärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peuten
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
Staatsprüfungen
Die Ausbildungen werden durch staatliche Prüfungen abgeschlossen. Sie werden vor dem Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW abgelegt. Dieses informiert über weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens. Die schriftlichen Prüfungsfragen werden zentral vom Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz erstellt. Nach Bestehen der jeweiligen Prüfung erhält der Geprüfte vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis.
Hochschulzulassung
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Hochschulzugangsberechtigung. Diese hat das Abitur als Zulassungsvoraussetzung abgelöst. Damit ist den Ländern das Recht eingeräumt worden, auch Personen ohne Abitur den Zugang zum Studium zu ermöglichen. Ausländische Zeugnisse müssen vom Wissenschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt worden sein.
Berufszulassung
Die Berufstätigkeit darf nur nach einer staatlichen Berufszulassung ausgeübt werden. Die Zulassung kann als unbeschränkte und unbefristete Approbation oder als mit Nebenbestimmungen versehene Berufserlaubnis erteilt werden. Zuständig hierfür sind die fünf nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen
Bei welcher Bezirksregierung die Berufszulassung beantragt werden muss, hängt davon ab, ob die Ausbildung in Deutschland oder im Ausland beendet wurde. Bei deutschen Studienabschlüssen ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der letzte Abschnitt der Staatsprüfung abgelegt worden ist. Antragsteller mit ausländischen Diplomen erhalten die Berufszulassung von der Bezirksregierung, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Heilberufskammern
Alle Angehörigen eines akademischen Heilberufes sind kraft Gesetzes Mitglieder einer Heilberufskammer. Die Kammern überwachen einerseits die Berufstätigkeit und vertreten andererseits die Interessen ihres Berufsstandes. Die Kammern unterliegen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des Gesundheitsministeriums.
Berufsaufsicht
Beschwerden über die Berufstätigkeit von Angehörigen eines akademischen Heilberufs sind - abhängig vom Tätigkeitsort - an die jeweilige Kammer zu richten. Diese können ein berufliches Fehlverhalten ahnden; in einem berufsgerichtlichen Verfahren kann die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs festgestellt werden
Weiterbildung
Die Weiterbildung und die Anerkennung richten sich nach dem Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Kammern. In den Weiterbildungsordnungen finden sich neben Regelungen für Dauer und Inhalt der Weiterbildung Definitionen der einzelnen Fachgebiete.