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Rettungswesen

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen ist zuständig für alle aufsichtsrechtlichen Belange bezüglich des Rettungsdienstes. Das Rettungswesen ist nach dem Grundgesetz eine öffentliche Aufgabe der Länder und dient der lebensrettenden Gefahrenabwehr. In Nordrhein-Westfalen ist das Rettungswesen im „Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)“ rechtlich geregelt.

Rettungsgesetz NRW

Wahrgenommen wird der bodengebundene Rettungsdienst durch die insgesamt 53 Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen Die Arbeit wird aber auch unterstützt von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von nachfolgenden Hilfsorganisationen:

  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Malteser Hilfsdienst
  • Johanniter-Unfallhilfe
  • Arbeiter-Samariter-Bund
  • Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Der öffentlich organisierte Rettungsdienst bildet eine organisatorische Einheit von Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmen. Der Rettungsdienst hat die Aufgabe, rund um die Uhr bei medizinischen Notfällen aller Art – Verletzungen, Vergiftungen und Erkrankungen – durch den Einsatz von qualifiziertem Rettungspersonal und den geeigneten Rettungsmitteln rasch und sachgerecht zu helfen und Leben zu retten. Die Behandlung und der Transport sind kostenpflichtig. Sie werden in der Regel von den Krankenversicherungen bezahlt.

 

Bodengebundene Fahrzeuge und Luftfahrzeuge im Rettungsdienst

  • Krankentransportwagen (KTW): wird für die qualifizierte Krankenbeförderung eingesetzt, das heißt es werden Kranke, Verletzte und sonstige Hilfebedürftige fachgerecht betreut und befördert, die keine Notfallpatientinnen oder- patienten sind.
  • Rettungswagen (RTW): wird zu Notfällen geschickt, bei denen das Leben oder die Ge-sundheit der Patientin oder des Patienten gefährdet sind. Er unterscheidet sich in seiner Mindestausstattung erheblich von einem Krankentransportwagen.
  • Notarztwagen (NAW): entspricht einem RTW mit einer Notärztin oder einem Notarzt an Bord sowie zusätzlicher Ausrüstung, die üblicherweise auf RTW nicht vorgehalten wird.
  • Intensivtransportwagen (ITW): – auch Intensivmobil genannt – ist meist ein Spezialfahrzeug, welches in eine rollende Intensivstation umgebaut wurde. Hiermit ist es möglich, intensivpflichtige Patientinnen und Patienten von Klinik zu Klinik zu verle-gen.
  • Rettungshubschrauber (RTH): ist ein Luftfahrzeug, das primär eine Notärztin oder ei-nen Notarzt unabhängig von den übrigen Einsatzfahrzeugen zum Einsatz befördert. Außerdem wird er bei bestimmten Krankheitsbildern bzw. Verletzungsmustern als Transportmittel genutzt.
  • Intensivtransporthubschrauber (ITH): ist ein Großraumhubschrauber, der ähnlich wie ein Intensivtransportwagen ausgerüstet ist. Der ITH wird vor allem bei dringenden Verlegungen der Patientinnen und Patienten über größere Distanzen eingesetzt.

 

Katastrophenschutz

Für die Koordination im Katastrophenfall ist das Ministerium für Inneres und Kommuna-les des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Katastrophenschutz bedeutet Abwehr von Gefahren in erster Linie für die Gesundheit oder das Leben von Menschen. Die Hauptgefahren stellen zum Beispiel Hochwasser oder extreme Wetterlagen, wie Stürme, starke Regenfälle oder Dürreperioden an. Das gleiche gilt für große Unglücksfälle / Großschadensereignisse.

Die rechtliche Grundlage ist im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Dezember 1998 (FSHG) geregelt.

 


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