Krankenhäuser finanzieren sich grundsätzlich in einem sogenannten "dualen Finanzierungssystem": Die Länder finanzieren die Investitionskosten der Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Die Krankenkassen bzw. selbstzahlende Patientinnen und den Patienten zahlen die Behandlungskosten (Betriebskosten).
Investitionskosten
In Erfüllung seiner Landesaufgabe stellt Nordrhein-Westfalen den Krankenhäusern jährlich knapp 500 Millionen Euro zur Verfügung. Davon sind knapp 40 Prozent für bauliche Vorhaben und knapp 60 Prozent für die Beschaffung von medizinischen Geräten und Ausstattungsgegenständen vorgesehen.
Seit 2008 werden die Fördermittel als "Pauschalen" vergeben, deren Höhe aufgrund der Leistungsdaten der Krankenhäuser jährlich neu berechnet wird. Gesetzliche Grundlagen für die Förderung sind das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW und die darauf beruhende Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung. Die Parameter für die Berechnung der Fördermittel werden mit dem jährlichen Investitionsprogramm bekannt gegeben.
Im Zeitraum 2009 bis 2011 erhalten die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen darüber hinaus 170 Mllionen Euro für Investitionen aus dem Konjunkturpaket II, das in Nordrhein-Westfalen gemeinsam durch Bund, Länder und Gemeinden finanziert wird. Die Verteilung der Mittel ist grundsätzlich entsprechend den pauschalen Investitionsmitteln erfolgt.
Betriebskosten
Grundlage für die Finanzierung der Krankenhausbetriebskosten sind bei den allge-meinen Krankenhausleistungen Budgets, die im Wesentlichen auf Fallpauschalen beruhen, und Pflegesätze für die psychiatrischen und psychosomatischen Leistungen. Die Vereinbarung der Budgets und der Pflegesätze ist Sache der Krankenhäuser und der Kostenträger. Beide vereinbaren auf der Landesebene auch den sog. Landesbasisfallwert, gewissermaßen den Grundpreis für die Bewertung der Krankenhausleistungen.
Dem Land obliegt in diesen Fragen die Rechtsaufsicht. Es hat zu prüfen, ob die Vereinbarungen den maßgeblichen Vorschriften entsprechen, insbesondere den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes. Unmittelbar zuständig dafür sind die Bezirksregierungen. Sie unterliegen dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Gesundheitsministeriums.