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Öffentlicher Dienst

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Im eigenen Bereich, dem öffentlichen Dienst, ist das Land in besonderem Maße aufgerufen, für gleiche berufliche Chancen von Frauen und Männern zu sorgen. Dies ergibt sich zum einen aus rechtlichen Gründen: Immerhin gelten die Grundrechte und damit Art. 3 GG für den Staat unmittelbar und nehmen das Land in die Pflicht. Zum anderen ist dieses Engagement eine Frage der Glaubwürdigkeit. Wer von Unternehmen offensive Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung erwartet, muss selbst mit gutem Beispiel voran gehen.

Wichtigste Grundlage hierfür ist das 1999 in Kraft getretene Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Es bildet einheitliches Recht für den gesamten öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen, d. h. für die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung sowie für die Kommunalverwaltungen. Mit seiner Ausrichtung auf Frauenförderung einerseits und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer andererseits verfolgt das Gesetz einen ganzheitlichen und umfassenden Ansatz.

So hat sich die Repräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Beschäftigte, die familiäres Engagement mit ihrer Berufstätigkeit verbinden wollen, können auf zahlreiche Angebote und Modelle zurückgreifen. Dennoch bestehen an vielen Stellen noch Defizite bei der Umsetzung des LGG, z. B. Unterrepräsentanzen von Frauen in Führungspositionen, bei Beförderungen und in den Gremien. Aber auch bei den Männern ist noch einiges aufzuholen. Sie nehmen nach wie vor die Möglichkeiten des öffentlichen Dienstes zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf viel zu selten in Anspruch.

In der laufenden Legislaturperiode soll deshalb das LGG novelliert werden, um seine Durchsetzungskraft zu stärken. Alle drei Jahre berichtet die Landesregierung dem Landtag über die Umsetzung des Gesetzes in der Landesverwaltung. Entwicklungen werden transparent gemacht, Fortschritte aufgezeigt und weiterer Handlungsbedarf offen gelegt.

 

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